Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.10.1986

Geschäftszahl

86/10/0104

Rechtssatz

Eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung liegt nicht vor, wenn laut Bescheidbegründung die Zeugeneinvernahme unterblieb, weil sich eine erst fünf Monate nach den Vorfällen benannte Zeugin nicht mehr hätte erinnern können, an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Stunde keinen Lärm gehört zu haben. Die Annahme, dass sich jemand verlässlich erinnern könne, an einem rund fünf Monate zurückliegenden Tag zu einer bestimmten Stunde keinen störenden Lärm wahrgenommen zu haben, widerspricht jeder Lebenserfahrung.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

86/10/0105