Verwaltungsgerichtshof
31.10.1986
86/10/0104
Eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung liegt nicht vor, wenn laut Bescheidbegründung die Zeugeneinvernahme unterblieb, weil sich eine erst fünf Monate nach den Vorfällen benannte Zeugin nicht mehr hätte erinnern können, an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Stunde keinen Lärm gehört zu haben. Die Annahme, dass sich jemand verlässlich erinnern könne, an einem rund fünf Monate zurückliegenden Tag zu einer bestimmten Stunde keinen störenden Lärm wahrgenommen zu haben, widerspricht jeder Lebenserfahrung.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
86/10/0105