Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/10/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/10/0043

Entscheidungsdatum

09.02.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1537/77 B 8. September 1977 VwSlg 9379 A/1977 RS 2

Stammrechtssatz

Eine im Verwaltungsverfahren ergangene Berufungsentscheidung hat die rechtliche Wirkung, daß der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen ist und diese, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist.

Schlagworte

Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100043.X01

Im RIS seit

04.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Dokumentnummer

JWR_1986100043_19870209X01

Rechtssatz für 86/10/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/10/0043

Entscheidungsdatum

09.02.1987

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/08/0047 E 30. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Nach dem gemäß Paragraph 67, AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete. Bei einander inhaltlich widerstreitenden Ermittlungsergebnissen ist sie deshalb verpflichtet, eindeutig auszusprechen, welche der verschiedenen Versionen sie folgt, und schlüssig darzulegen, aus welchen Gründen sie eine Version als erwiesen erachtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100043.X02

Im RIS seit

04.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Dokumentnummer

JWR_1986100043_19870209X02

Rechtssatz für 86/10/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/10/0043

Entscheidungsdatum

09.02.1987

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Berufungsbescheid ist mit einem Begründungsmangel behaftet, wenn er durch Bestätigung des erstinstanzlichen Spruches der Werbefirma die Beseitigung von Ankündigungen aufträgt, sich jedoch in der Darstellung des Sachverhaltes und dessen rechtlichen Wertung lediglich mit einer der (nach der Aktenlage zwei) Ankündigungen befasst.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100043.X03

Im RIS seit

04.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Dokumentnummer

JWR_1986100043_19870209X03

Rechtssatz für 86/10/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

86/10/0043

Entscheidungsdatum

09.02.1987

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Um Feststellungen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides in den Berufungsbescheid zu übernehmen, bedarf es - auch bei einem den erstinstanzlichen Spruch bestätigenden Bescheid - einer Aussage des Inhaltes, dass und inwieweit die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides übernommen wird.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründung Begründungsmangel Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100043.X04

Im RIS seit

04.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Dokumentnummer

JWR_1986100043_19870209X04