Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.02.1987

Geschäftszahl

86/10/0043

Rechtssatz

Der Berufungsbescheid ist mit einem Begründungsmangel behaftet, wenn er durch Bestätigung des erstinstanzlichen Spruches der Werbefirma die Beseitigung von Ankündigungen aufträgt, sich jedoch in der Darstellung des Sachverhaltes und dessen rechtlichen Wertung lediglich mit einer der (nach der Aktenlage zwei) Ankündigungen befasst.