Verwaltungsgerichtshof
09.02.1987
86/10/0043
Der Berufungsbescheid ist mit einem Begründungsmangel behaftet, wenn er durch Bestätigung des erstinstanzlichen Spruches der Werbefirma die Beseitigung von Ankündigungen aufträgt, sich jedoch in der Darstellung des Sachverhaltes und dessen rechtlichen Wertung lediglich mit einer der (nach der Aktenlage zwei) Ankündigungen befasst.