Verwaltungsgerichtshof
09.02.1987
86/10/0043
Um Feststellungen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides in den Berufungsbescheid zu übernehmen, bedarf es - auch bei einem den erstinstanzlichen Spruch bestätigenden Bescheid - einer Aussage des Inhaltes, dass und inwieweit die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides übernommen wird.