Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.02.1987

Geschäftszahl

86/10/0043

Rechtssatz

Um Feststellungen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides in den Berufungsbescheid zu übernehmen, bedarf es - auch bei einem den erstinstanzlichen Spruch bestätigenden Bescheid - einer Aussage des Inhaltes, dass und inwieweit die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides übernommen wird.