Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/04/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/04/0021

Entscheidungsdatum

10.06.1987

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Konzessionsvoraussetzung der "erforderlichen Zuverlässigkeit" des Konsenswerbers ist nicht erfüllt, wenn die Handlungen oder Unterlassungen des Bewerbers so beschaffen sind, dass das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild es zweifelhaft erscheinen lässt, dass eine zukünftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit den im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen entsprechen würde (Hinweis E 28.6.1987, 0479/77, VwSlg 9607 A/1978; hier: Zuverlässigkeit für Erteilung einer Konzession zur Güterbeförderung mit drei Kraftfahrzeugen im Güternahverkehr wegen folgender Strafvormerkungen der letzten fünf Jahre verneint:

Übertretungen nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO, Paragraph 52, Litera b, Ziffer 15, StVO, Paragraph 60, Absatz 3, StVO, Paragraph 66, Absatz 2, StVO, Paragraph 76, a Absatz eins, StVO und Übertretungen nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 57, a Absatz eins, KFG, Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG (in zwei Fällen) und Paragraph 102, Absatz 10, KFG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040021.X01

Im RIS seit

08.09.2005

Dokumentnummer

JWR_1986040021_19870610X01

Rechtssatz für 86/04/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/04/0021

Entscheidungsdatum

10.06.1987

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0479/77 E 28. Juni 1978 VwSlg 9607 A/1978 RS 3

Stammrechtssatz

Die Behörde hat gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 unabhängig von einer allfälligen Bestrafung zu beurteilen, ob Handlungen oder Unterlassungen die Annahme des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Sie ist hiebei an rechtskräftige Bestrafungen zwar insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlung oder Unterlassung, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht, hat aber im Entziehungsverfahren unabhängig davon das sich ergebende Charakterbild des Gewerbeinhabers zu untersuchen. Hiebei kommt es weder auf die Verbüßung einer Strafe an, noch müssen die Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung des Gewerbes begangen worden sein. Entscheidend ist vielmehr, daß der Gewerbeinhaber nach der Beschaffenheit der von ihm begangenen Handlungen oder Unterlassungen keine Gewähr mehr dafür bietet, daß er bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten wahren werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040021.X02

Im RIS seit

08.09.2005

Dokumentnummer

JWR_1986040021_19870610X02