Verwaltungsgerichtshof
10.06.1987
86/04/0021
Die Konzessionsvoraussetzung der "erforderlichen Zuverlässigkeit" des Konsenswerbers ist nicht erfüllt, wenn die Handlungen oder Unterlassungen des Bewerbers so beschaffen sind, dass das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild es zweifelhaft erscheinen lässt, dass eine zukünftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit den im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen entsprechen würde (Hinweis E 28.6.1987, 0479/77, VwSlg 9607 A/1978; hier: Zuverlässigkeit für Erteilung einer Konzession zur Güterbeförderung mit drei Kraftfahrzeugen im Güternahverkehr wegen folgender Strafvormerkungen der letzten fünf Jahre verneint:
Übertretungen nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO, Paragraph 52, Litera b, Ziffer 15, StVO, Paragraph 60, Absatz 3, StVO, Paragraph 66, Absatz 2, StVO, Paragraph 76, a Absatz eins, StVO und Übertretungen nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 57, a Absatz eins, KFG, Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG (in zwei Fällen) und Paragraph 102, Absatz 10, KFG).