Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/03/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/03/0100

Entscheidungsdatum

17.09.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0056 E 11. September 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit (ohne nähere Angaben und Anbot von Beweismitteln) kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (hier: Der Bf reagiert trotz Aufforderung der Behörde nicht entsprechend; Hinweis E 24.11.1971, 148/71 und 11.9.1985, 85/03/0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030100.X01

Im RIS seit

04.08.2005

Dokumentnummer

JWR_1986030100_19860917X01

Rechtssatz für 86/03/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/03/0100

Entscheidungsdatum

17.09.1986

Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0037 E 10. September 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Ob Ortsabwesenheit vorliegt, lässt sich nur beurteilen, wenn bekannt ist, wo sich der Empfänger einer Sendung im Zeitraum vom ersten Zustellversuch an bis zu jenem Zeitpunkt, in dem ihm noch zeitgerecht Kenntnisnahme von der Zustellung möglich gewesen wäre, aufgehalten hat. Mangels eines derartigen Vorbringens lässt sich daher auch nicht erkennen, dass die belangte Behörde durch die Unterlassung von Ermittlungen oder durch die Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör den angefochtenen Bescheid mit einer wesentlichen Verletzung von Verfahrenvorschriften belastet habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030100.X02

Im RIS seit

04.08.2005

Dokumentnummer

JWR_1986030100_19860917X02

Rechtssatz für 86/03/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/03/0100

Entscheidungsdatum

17.09.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3635/80 B 22. März 1982 VwSlg 10687 A/1982 RS 1

Stammrechtssatz

Die vom Zusteller erstellten Zustellausweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gem Paragraph 292, Absatz 2, ZPO offen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030100.X03

Im RIS seit

04.08.2005

Dokumentnummer

JWR_1986030100_19860917X03