Verwaltungsgerichtshof
17.09.1986
86/03/0100
GRS wie 3635/80 B 22. März 1982 VwSlg 10687 A/1982 RS 1
Die vom Zusteller erstellten Zustellausweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gem Paragraph 292, Absatz 2, ZPO offen.