Verwaltungsgerichtshof
17.09.1986
86/03/0100
GRS wie 85/03/0056 E 11. September 1985 RS 1
Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit (ohne nähere Angaben und Anbot von Beweismitteln) kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (hier: Der Bf reagiert trotz Aufforderung der Behörde nicht entsprechend; Hinweis E 24.11.1971, 148/71 und 11.9.1985, 85/03/0051).