Die Unterschrift des Genehmigenden ist auf der Urschrift des Bescheides oder doch auf einem Referatsbogen erforderlich. Daran ändert auch nichts die Bestimmung über die vereinfachte Form der Ausfertigung nach § 18 Abs 4 letzter Satz AVG 1950 idF der Nov BGBl 1982/199 (Hinweis E 16.6.1981, 1407/80, VwSlg 10491 A/1981). Anders jedoch VfGH E 16.12.1987, G 110/87, G 111/87: Die Unterfertigung stellt nur eine der möglichen Formen der Genehmigung dar und können die Organwalter einer Behörde, welche die Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung veranlassen, auch anders als durch die Unterfertigung der Urschrift festgestellt werden. Die Weisungs- und Verantwortungszusammenhänge besitzen für den Adressaten der Ausfertigung keine rechtliche Bedeutung, mag es auch verwaltungspolitisch nennenswert sein, dem Bescheidadressaten die Personen, die faktisch im Rahmen der Behörde an der Erzeugung einer Entscheidung beteiligt waren, zu benennen. Für den Rechtsschutz und die Amtshaftung genügt es, dass der Bescheid einer bestimmten Behörde zugerechnet werden kann, und auch die Verantwortlichkeit des Organwalters hängt nicht davon ab, dass er in der Ausfertigung in Erscheinung tritt. (Beachte: Fortführung und Beibehaltung der Rechtsprechung des VwGH im E 25.4.1988, 87/18/0124).Die Unterschrift des Genehmigenden ist auf der Urschrift des Bescheides oder doch auf einem Referatsbogen erforderlich. Daran ändert auch nichts die Bestimmung über die vereinfachte Form der Ausfertigung nach Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz AVG 1950 in der Fassung der Nov BGBl 1982/199 (Hinweis E 16.6.1981, 1407/80, VwSlg 10491 A/1981). Anders jedoch VfGH E 16.12.1987, G 110/87, G 111/87: Die Unterfertigung stellt nur eine der möglichen Formen der Genehmigung dar und können die Organwalter einer Behörde, welche die Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung veranlassen, auch anders als durch die Unterfertigung der Urschrift festgestellt werden. Die Weisungs- und Verantwortungszusammenhänge besitzen für den Adressaten der Ausfertigung keine rechtliche Bedeutung, mag es auch verwaltungspolitisch nennenswert sein, dem Bescheidadressaten die Personen, die faktisch im Rahmen der Behörde an der Erzeugung einer Entscheidung beteiligt waren, zu benennen. Für den Rechtsschutz und die Amtshaftung genügt es, dass der Bescheid einer bestimmten Behörde zugerechnet werden kann, und auch die Verantwortlichkeit des Organwalters hängt nicht davon ab, dass er in der Ausfertigung in Erscheinung tritt. (Beachte: Fortführung und Beibehaltung der Rechtsprechung des VwGH im E 25.4.1988, 87/18/0124).