Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1987

Geschäftszahl

86/02/0150

Rechtssatz

Es ist ohne Bedeutung, ob eine Strafverfügung nach Paragraph 47, Absatz 2, VStG 1950 allenfalls nicht rechtswirksam erlassen wurde, wenn dagegen Einspruch erhoben und daraufhin das ordentliche Verfahren eingeleitet wurde, außer es würde diese Strafverfügung die einzige taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, legcit darstellen.