Die rein abstrakte Behauptung der Beschwerdeführerin, weil sie nicht so schnell gefahren sei, wie vom Messgerät angezeigt wurde, müsse letzteres fehlerhaft sein, vermochte keine Ermittlungspflicht der Behörde in Richtung ganz unbestimmter Fehler am Gerät auszulösen (Hinweis E 18.2.1983, 81/02/0021, E 27.5.1983, 83/02/0058).