Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1986

Geschäftszahl

86/02/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/03/0051 E 22. November 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Die rein abstrakte Behauptung der Beschwerdeführerin, weil sie nicht so schnell gefahren sei, wie vom Messgerät angezeigt wurde, müsse letzteres fehlerhaft sein, vermochte keine Ermittlungspflicht der Behörde in Richtung ganz unbestimmter Fehler am Gerät auszulösen (Hinweis E 18.2.1983, 81/02/0021, E 27.5.1983, 83/02/0058).