Den Angaben eines Asylwerbers, die er bei seiner Vernehmung macht, kommt gegenüber seinen späteren Angaben erhöhte Beweiskraft zu (Hinweis E 8.4.1987, 85/01/0299).
Verfahrensmängel sind bei der Überprüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides für den VwGH nur beachtlich, wenn sie im letztinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind.