Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.1988

Geschäftszahl

86/01/0214

Rechtssatz

Den Angaben eines Asylwerbers, die er bei seiner Vernehmung macht, kommt gegenüber seinen späteren Angaben erhöhte Beweiskraft zu (Hinweis E 8.4.1987, 85/01/0299).