Wohl stellt nicht die bloße Beschmutzung oder eine wegwischbare Kontaktspur einen Schaden dar (Hinweis E 20.1.1984, 82/02/0022, E 23.5.1985, 85/02/0036), sehr wohl aber jeder, wenn auch nur leichte Lackschaden (Hinweis auf E 13.3.1981, 2793/80, E 15.1.1982, 81/02/0260). Eine Abschürfung am Gummigriff eines Mopeds muss aber einem leichten Lackschaden gleichgestellt werden und stellt somit einen Schaden dar.