Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1989

Geschäftszahl

85/18/0146

Rechtssatz

Eine Sachbeschädigung kann grundsätzlich nicht nur vom Sicherheitswachebeamten, sondern auch von jedem anderen bezeugt werden (Hinweis E 12.5.1964, 2303/63). Es gibt als keinen allgemeinen Erfahrungssatz, der angeblich Geschädigte komme als Zeuge für den Sachschaden nicht in Frage.