Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1989

Geschäftszahl

85/18/0146

Rechtssatz

Ausführungen über das Handeln jenes unfallsbeteiligten Lenkers auf eigenes Risiko, der sich trotz Behauptung eines Sachschadens durch den Unfallsgegner ohne Identitätsnachweis und ohne Verständigung der nächsten Polizei- und Gendarmeriedienststelle vom Unfallsort entfernt.