Verwaltungsgerichtshof
20.04.1989
85/18/0146
Ausführungen über das Handeln jenes unfallsbeteiligten Lenkers auf eigenes Risiko, der sich trotz Behauptung eines Sachschadens durch den Unfallsgegner ohne Identitätsnachweis und ohne Verständigung der nächsten Polizei- und Gendarmeriedienststelle vom Unfallsort entfernt.