Für die Erlassung eines Bescheides nach § 75 Abs 2 zweiter Satz KFG 1967 ist lediglich gefordert, daß der Besitzer einer Lenkerberechtigung der an ihn bescheidmäßig ergangenen Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderliche Befunde zu erbringen oder die Lenkerprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge leistet. Der Gesetzgeber setzt in diesem Fall die Weigerung, der Aufforderung Folge zu leisten, dem Mangel einer der hier in Betracht kommenden Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung gleich.Für die Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 75, Absatz 2, zweiter Satz KFG 1967 ist lediglich gefordert, daß der Besitzer einer Lenkerberechtigung der an ihn bescheidmäßig ergangenen Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderliche Befunde zu erbringen oder die Lenkerprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge leistet. Der Gesetzgeber setzt in diesem Fall die Weigerung, der Aufforderung Folge zu leisten, dem Mangel einer der hier in Betracht kommenden Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung gleich.