Verwaltungsgerichtshof
02.10.1985
85/11/0015
Der Umstand, dass jemand in Haft (sei es Straf- oder Untersuchungshaft) genommen wird, hindert ihn nicht schlechthin, einer Aufforderung nach Paragraph 75, Absatz 2, KFG 1967 (Vorsprache zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung) zu entsprechen.