Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1985

Geschäftszahl

85/11/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0166 E 26. September 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Rechtskraft ist im Zweifel immer die formelle Rechtskraft zu verstehen. Dies gilt auch für Paragraph 75, Absatz 2, KFG ("rechtkräftigen Bescheid"). Der Eintritt der formellen Rechtskraft wird durch die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde an einen GH des öffentlichen Rechts nicht gehindert (Die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine entsprechende Beschwerde wurde ausdrücklich offen gelassen).