Verwaltungsgerichtshof
02.10.1985
85/11/0015
GRS wie 84/11/0166 E 26. September 1984 RS 1
Unter Rechtskraft ist im Zweifel immer die formelle Rechtskraft zu verstehen. Dies gilt auch für Paragraph 75, Absatz 2, KFG ("rechtkräftigen Bescheid"). Der Eintritt der formellen Rechtskraft wird durch die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde an einen GH des öffentlichen Rechts nicht gehindert (Die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine entsprechende Beschwerde wurde ausdrücklich offen gelassen).