Als Ereignis ist ganz allgemein jedes Geschehen anzusehen, daher auch sogenannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, Sichirren usw. (Hinweis B 25.3.1976, 265/75, VwSlg 9024 A/1975).
Der Rechtsanwalt ist seiner ihm zumutbaren Überwachungspflicht gegenüber einer Kanzleiangestellten nicht nachgekommen, wenn er ein in einem wesentlichen Punkt noch zu verbesserndes Original vor Durchführung der Korrektur unterfertigt hat.