Besteht die Vermutung im Sinne des § 5 Abs 2 StVO, so hat sich der Betroffene dem Alkotest zu unterziehen. Die Frage, ob er tatsächlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, ist erst in einem eventuellen Strafverfahren nach § 5 Abs 2 StVO zu klären (Hinweis E 19.10.1972, 1051/72).Besteht die Vermutung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StVO, so hat sich der Betroffene dem Alkotest zu unterziehen. Die Frage, ob er tatsächlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, ist erst in einem eventuellen Strafverfahren nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO zu klären (Hinweis E 19.10.1972, 1051/72).