Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1985

Geschäftszahl

85/03/0136

Rechtssatz

Besteht die Vermutung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StVO, so hat sich der Betroffene dem Alkotest zu unterziehen. Die Frage, ob er tatsächlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, ist erst in einem eventuellen Strafverfahren nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO zu klären (Hinweis E 19.10.1972, 1051/72).