Verwaltungsgerichtshof
27.11.1985
85/03/0136
GRS wie 0653/67 E 18. September 1967 RS 2
Die Verweigerung des Alkotestes ist auch dann strafbar, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass sich der Fahrzeuglenker tatsächlich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.