Aus der Bestimmung des § 19 VStG kann eine Verpflichtung der Behörde, vom Beschuldigten selbst stammende Angaben über seine Einkommensverhältnisse und Familienverhältnisse zu überprüfen, nicht abgeleitet werden (Hinweis E 4.9.1977, 2474/76).Aus der Bestimmung des Paragraph 19, VStG kann eine Verpflichtung der Behörde, vom Beschuldigten selbst stammende Angaben über seine Einkommensverhältnisse und Familienverhältnisse zu überprüfen, nicht abgeleitet werden (Hinweis E 4.9.1977, 2474/76).