Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1987

Geschäftszahl

85/03/0061

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 19, VStG kann eine Verpflichtung der Behörde, vom Beschuldigten selbst stammende Angaben über seine Einkommensverhältnisse und Familienverhältnisse zu überprüfen, nicht abgeleitet werden (Hinweis E 4.9.1977, 2474/76).