Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/12/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/12/0221

Entscheidungsdatum

20.05.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1935/61 E 29. Jänner 1964 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für ein Gutachten ist die Festlegung der Tatsachen, die der Sachverständige zu beurteilen berufen ist. Dies ergibt sich schon aus der Aufgabe der Behörde als erkennende Instanz, die sich nicht etwa als Vollzugsorgan des Sachverständigen zu betätigen, sondern an Hand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens zu überprüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen hat. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles erschöpft, ohne die Tatsachen erkennen zu lassen, auf die sich dieses Urteil gründet, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrem Bescheid zugrunde legt, wird nicht ihrer Pflicht zur Feststellung des für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes gerecht (Hinweis E 12.10.1949, VwSlg 1019 A/1949, E 2.3.1950, VwSlg 1284 A/1950, E 25.4.1950, VwSlg 1389 A/1950, E 11.7.1950, VwSlg 1616 A/1950 und E 16.2.1952, VwSlg 2453 A/1952).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Parteiengehör Parteienvertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984120221.X01

Im RIS seit

31.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1984120221_19850520X01

Rechtssatz für 84/12/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/12/0221

Entscheidungsdatum

20.05.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Soweit durch die polizeichefärztlichen Gutachten, auf die sich der angefochtene Bescheid stützt, die mangelnde Exekutivdienstfähigkeit des Bfrs festgestellt wird, sind sie unbeachtlich, weil es sich hiebei um eine von der Dienstbehörde zu entscheidende Rechtsfrage handelt. (Hinweis auf E vom 10.9.1984, 83/12/0150)

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984120221.X02

Im RIS seit

31.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1984120221_19850520X02