Verwaltungsgerichtshof
20.05.1985
84/12/0221
Soweit durch die polizeichefärztlichen Gutachten, auf die sich der angefochtene Bescheid stützt, die mangelnde Exekutivdienstfähigkeit des Bfrs festgestellt wird, sind sie unbeachtlich, weil es sich hiebei um eine von der Dienstbehörde zu entscheidende Rechtsfrage handelt. (Hinweis auf E vom 10.9.1984, 83/12/0150)