Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.1985

Geschäftszahl

84/12/0221

Rechtssatz

Soweit durch die polizeichefärztlichen Gutachten, auf die sich der angefochtene Bescheid stützt, die mangelnde Exekutivdienstfähigkeit des Bfrs festgestellt wird, sind sie unbeachtlich, weil es sich hiebei um eine von der Dienstbehörde zu entscheidende Rechtsfrage handelt. (Hinweis auf E vom 10.9.1984, 83/12/0150)