Das wichtige dienstliche Interesse iSd § 38 Abs 2 BDG 1979, das eine Versetzung zulässig macht, ist ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat (Hinweis E 2.3.1981, 3011/80).Das wichtige dienstliche Interesse iSd Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979, das eine Versetzung zulässig macht, ist ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat (Hinweis E 2.3.1981, 3011/80).