Nach dem Aufbau des Gesetzes ergibt sich, dass für Ankündigungen § 4 Abs 1 entweder ein unverzügliches behördliches Eingreifen (Abs 6) oder eine Entfernung nach Aufforderung (Abs 7) vorgesehen ist, also ein besonderes, beschleunigtes Verfahren, welches sich als eine von § 34 Abs 1 leg cit abweichende Sonderregelung darstellt, demzufolge nicht bewilligte Ankündigungen so rasch wie möglich wieder zu entfernen sind.Nach dem Aufbau des Gesetzes ergibt sich, dass für Ankündigungen Paragraph 4, Absatz eins, entweder ein unverzügliches behördliches Eingreifen (Absatz 6,) oder eine Entfernung nach Aufforderung (Absatz 7,) vorgesehen ist, also ein besonderes, beschleunigtes Verfahren, welches sich als eine von Paragraph 34, Absatz eins, leg cit abweichende Sonderregelung darstellt, demzufolge nicht bewilligte Ankündigungen so rasch wie möglich wieder zu entfernen sind.