Verwaltungsgerichtshof
03.12.1984
84/10/0156
GRS wie 0369/79 E 30. Mai 1979 RS 2
Eine Ankündigung verunstaltet das Bild einer Landschaft dann, wenn sie deren Aussehen so beeinträchtigt, dass es hässlich oder unansehlich wird; die Verunstaltung ist gröblich, wenn sie "ziemlich schlimm, heftig, stark", "auf grobe Art (Weise)" in Erscheinung tritt.