Die Klaglosstellung gemäß § 33 Abs 1 VwGG bedeutet die Beseitigung des angefochtenen Bescheides innerhalb der behördlichen Sphäre nach Einleitung des Vorverfahrens. Sie setzt das Vorhandensein eines rechtskräftigen letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde und die Zulässigkeit der VwGH-Beschwerde voraus (Hinweis B 10.5.1950, 1269/48).Die Klaglosstellung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG bedeutet die Beseitigung des angefochtenen Bescheides innerhalb der behördlichen Sphäre nach Einleitung des Vorverfahrens. Sie setzt das Vorhandensein eines rechtskräftigen letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde und die Zulässigkeit der VwGH-Beschwerde voraus (Hinweis B 10.5.1950, 1269/48).