Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.1986

Geschäftszahl

84/08/0056

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0365/79 B VS 22. September 1981 VwSlg 10547 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die Klaglosstellung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG bedeutet die Beseitigung des angefochtenen Bescheides innerhalb der behördlichen Sphäre nach Einleitung des Vorverfahrens. Sie setzt das Vorhandensein eines rechtskräftigen letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde und die Zulässigkeit der VwGH-Beschwerde voraus (Hinweis B 10.5.1950, 1269/48).