Bei der nach § 10 Abs 3 ApG zu prüfenden Existenzgefährdung der bestehenden öffentlichen Apotheke ist die unter Zugrundlegung des prognostizierten Umsatzrückganges gegebene Existenzmöglichkeit eines rationell geführten Durchschnittsapothekenbetriebes am betreffenden Standort zu prüfen. Diesfalls muß auf die auf statistisch aufbereitetem Erfahrungsmaterial beruhenden Durchschnittswerte vergleichbarer Apotheken nicht nur zu Lasten der gefährdeten Apotheke (bei den auf Grund der Bilanzwerte konkret prognostizierten ungünstigeren Ertragserwartungen), sondern auch zu ihren Gunsten (bei konkret günstigeren Ertragserwartungen, als dies dem statistischen Durchschnitt entspricht) gegriffen werden. Eine Auslegung, die auf die statistisch belegten Erfahrungswerte nur zu Lasten, nicht aber auch zu Gunsten eines Apothekenbetriebes Bedacht nähme, würde dem Gesetz insofern einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen. Insbesondere geht es nicht an, die Methoden oder Prognose des künftigen Ertrages insofern zu vermischen, als bei überdurchschnittlich günstiger Aufwandsstruktur z.B. im Personalaufwand auf die konkreten Bilanzwerte zurückgegriffen wird, bei einer vom Durchschnitt abweichenden ungünstigen Aufwandsstruktur hingegen die statistischen Erfahrungswerte zugrunde gelegt werden.Bei der nach Paragraph 10, Absatz 3, ApG zu prüfenden Existenzgefährdung der bestehenden öffentlichen Apotheke ist die unter Zugrundlegung des prognostizierten Umsatzrückganges gegebene Existenzmöglichkeit eines rationell geführten Durchschnittsapothekenbetriebes am betreffenden Standort zu prüfen. Diesfalls muß auf die auf statistisch aufbereitetem Erfahrungsmaterial beruhenden Durchschnittswerte vergleichbarer Apotheken nicht nur zu Lasten der gefährdeten Apotheke (bei den auf Grund der Bilanzwerte konkret prognostizierten ungünstigeren Ertragserwartungen), sondern auch zu ihren Gunsten (bei konkret günstigeren Ertragserwartungen, als dies dem statistischen Durchschnitt entspricht) gegriffen werden. Eine Auslegung, die auf die statistisch belegten Erfahrungswerte nur zu Lasten, nicht aber auch zu Gunsten eines Apothekenbetriebes Bedacht nähme, würde dem Gesetz insofern einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen. Insbesondere geht es nicht an, die Methoden oder Prognose des künftigen Ertrages insofern zu vermischen, als bei überdurchschnittlich günstiger Aufwandsstruktur z.B. im Personalaufwand auf die konkreten Bilanzwerte zurückgegriffen wird, bei einer vom Durchschnitt abweichenden ungünstigen Aufwandsstruktur hingegen die statistischen Erfahrungswerte zugrunde gelegt werden.