Verwaltungsgerichtshof
16.01.1986
84/08/0022
GRS wie 83/08/0007 E 30. Mai 1985 RS 1
Die Annahme einer ausreichenden Repräsentativität eines Zählergebnisses schlägt dann zum Nachteil der Nachbarapotheke aus, wenn jene Versicherten, die den nicht der Rezeptzählung unterzogenen Sozialversicherungsträgern zugehören, im Zählgebiet einen (signifikant) höheren Kundenanteil der bestehenden öffentlichen Nachbarapotheke darstellen als sie in deren gesamten ursprünglichen Einzugsgebiet ausmachen. Wenn es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass im Zählgebiet tatsächliche andere demographische Strukturen bestehen als im restlichen Einzugsgebiet der Nachbarapotheke, und dieser Umstand im Verwaltungsverfahren erkennbar zum Ausdruck gebracht wird, dann darf die Behörde ein solches Vorbringen nicht ohne irgend welche Erhebungen in dieser Richtung von der Hand weisen.