Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/04/0237

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/04/0237

Entscheidungsdatum

17.09.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1497/75 E 14. Oktober 1976 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG besteht in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, AVG bei Ungehorsamsdelikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters. Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für eine Entlastung spricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040237.X01

Im RIS seit

17.09.1985

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008

Dokumentnummer

JWR_1984040237_19850917X01

Rechtssatz für 84/04/0237

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/04/0237

Entscheidungsdatum

17.09.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Es bedarf gegenüber der Belastung, die der äußere Tatbestand für den Beschuldigten schafft, eines besonderen Entlastungsbeweises. Demnach hat nicht die Behörde, sondern der Beschuldigte selbst durch Beibringung von Beweismitteln bzw Stellung von entsprechenden Beweisanträgen darzutun, dass ihn kein Verschulden trifft. Wenn auch das vom Beschuldigten zum Nachweis seiner Schuldlosigkeit erstattete Tatsachenvorbringen nicht bis ins letzte Detail vollständig sein muss, so sind bloß allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, den Entlastungsbeweis für mangelndes Verschulden an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040237.X02

Im RIS seit

17.09.1985

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008

Dokumentnummer

JWR_1984040237_19850917X02

Rechtssatz für 84/04/0237

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/04/0237

Entscheidungsdatum

17.09.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0169 E 15. April 1983 RS 4

Stammrechtssatz

Unter Notstand iSd Paragraph 6, VStG 1950 kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (Hinweis u.a. das hg Erk vom 13.11.1981 81/02/0252). In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand iSd vorbezeichneten Gesetzesstelle nicht gesehen werden (Hinweis E 24.5.1956, 441/56, VwSlg 4074 A/1956 u.v.a.); so sind insbesondere auf bloße mögliche nachteilige Folgen verweisende Gründe mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen (Hinweis E 11.12.1952, 1952/51, VwSlg 2783 A/1952 u.a.). Des weiteren gehört es zum Wesen des Notstandes auch, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (Hinweis E 8.9.1969, 1708/68), und ferner, dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (Hinweis E 22.4.1976, 1705/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040237.X03

Im RIS seit

17.09.1985

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008

Dokumentnummer

JWR_1984040237_19850917X03