Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/04/0191

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/04/0191

Entscheidungsdatum

05.03.1985

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Frage der Notwendigkeit einer Betriebsanlagenbewilligung hat allein die Gewerbebehörde ohne Bindung an die erteilte Baubewilligung zu beurteilen (Hinweis auf E vom 15.4.1983, 82/04/0212). Die Strafbarkeit nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 wird vom Ergebnis des baubehördlichen Verfahrens nicht beeinflusst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040191.X01

Im RIS seit

05.03.1985

Dokumentnummer

JWR_1984040191_19850305X01

Rechtssatz für 84/04/0191

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/04/0191

Entscheidungsdatum

05.03.1985

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3069/79 E 26. Juni 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der Regelung des Paragraph 25, GewO 1859 und des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1973 war und ist die Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich, wenn sie GEEIGNET ist, die im Gesetz näher bezeichneten Immissionen hervorzurufen. Die Genehmigungspflicht war und ist daher schon dann gegeben, wenn solche Immissionen nicht auszuschließen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040191.X02

Im RIS seit

05.03.1985

Dokumentnummer

JWR_1984040191_19850305X02

Rechtssatz für 84/04/0191

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/04/0191

Entscheidungsdatum

05.03.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Tatsache, dass ein Antrag auf Genehmigung der gewerblichen Betriebsanlage an die Gewerbebehörde gerichtet wurde, über den noch nicht entschieden wurde, vermag die Strafbarkeit des (die Betriebsanlage betreibenden) Antragstellers nicht auszuschließen, da nach der klaren Anordnung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 die genehmigungslose Errichtung und der genehmigungslose Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage unter Strafsanktion gestellt ist. Der Tatbestand dieser Strafnorm ist also - sofern Genehmigungspflicht vorliegt - nur dann nicht erfüllt, wenn ein (wie sich aus Paragraph 78, GewO ergibt, in der Regel rechtskräftiger) Genehmigungsbescheid vorliegt. Ein bloßer Antrag auf Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage vermag an der Strafbarkeit ebenso wenig zu ändern, wie die lange Dauer des Bewilligungsverfahrens die Schuldhaftigkeit des verbotenen Verhaltens iSd Paragraph 5, VStG zu beeinflussen vermag.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040191.X03

Im RIS seit

05.03.1985

Dokumentnummer

JWR_1984040191_19850305X03

Rechtssatz für 84/04/0191

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

84/04/0191

Entscheidungsdatum

05.03.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0169 E 15. April 1983 RS 4

Stammrechtssatz

Unter Notstand iSd Paragraph 6, VStG 1950 kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (Hinweis u.a. das hg Erk vom 13.11.1981 81/02/0252). In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand iSd vorbezeichneten Gesetzesstelle nicht gesehen werden (Hinweis E 24.5.1956, 441/56, VwSlg 4074 A/1956 u.v.a.); so sind insbesondere auf bloße mögliche nachteilige Folgen verweisende Gründe mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen (Hinweis E 11.12.1952, 1952/51, VwSlg 2783 A/1952 u.a.). Des weiteren gehört es zum Wesen des Notstandes auch, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (Hinweis E 8.9.1969, 1708/68), und ferner, dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (Hinweis E 22.4.1976, 1705/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040191.X04

Im RIS seit

05.03.1985

Dokumentnummer

JWR_1984040191_19850305X04