Die Genehmigungsvoraussetzungen für die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage sind gemäß dem § 81 GewO 1973 keine anderen als jene, an die das Gesetz in seinem § 77 die Errichtung einer Anlage knüpft; ein Vergleich mit den Immissionen der genehmigten Betriebsanlage ist, soweit sie die "örtlichen Verhältnisse" mitbestimmen, nur bei der Beurteilung der Zumutbarkeit (§ 77 Abs 2 GewO 1973) anzustellen. (Hinweis auf VwGH vom 28.1.1976, Zl. 1130/73).Die Genehmigungsvoraussetzungen für die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage sind gemäß dem Paragraph 81, GewO 1973 keine anderen als jene, an die das Gesetz in seinem Paragraph 77, die Errichtung einer Anlage knüpft; ein Vergleich mit den Immissionen der genehmigten Betriebsanlage ist, soweit sie die "örtlichen Verhältnisse" mitbestimmen, nur bei der Beurteilung der Zumutbarkeit (Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973) anzustellen. (Hinweis auf VwGH vom 28.1.1976, Zl. 1130/73).