Die Behörde hat vorerst - ohne Bedachtnahme auf eine allfällige Flächennutzungsordnung zu beurteilen, ob zu erwarten ist, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Bfr ausgeschlossen ist. Ist dies zu erwarten, dann obliegt der Behörde die Prüfung, ob zu erwarten ist, dass Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. (Hinweis auf E vom 10.4.1984, 83/04/0295)