Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.1984

Geschäftszahl

84/04/0004

Rechtssatz

Bei der Lösung der Frage, welche Art und Intensität eines Lärmes von der projektierten Betriebsanlage (Gastgewerbebetrieb) zu erwarten ist, ist es ohne Relevanz, ob ein derartiger - gleichartiger - Lärm bei der Befundaufnahme von "Gästen" oder anderen Personen, die das Lokal benützen, bzw. den Fahrzeugen hervorgerufen wird.