Der Tatbestand nach § 4 Abs 1 lit a StVO 1960 ist auch dann verwirklicht, wenn der mit einem Verkehrsunfall in einem ursächlichen Zusammenhang stehende Lenker eines Kfz aus irgendwelchen Gründen kurz anhält, dann aber sofort weiterfährt, ohne den weiteren in lit b und lit c festgelegten Lenkerverpflichtungen nachzukommen. (Hinweis auf E vom 2.7.1979, 1781/77).Der Tatbestand nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 ist auch dann verwirklicht, wenn der mit einem Verkehrsunfall in einem ursächlichen Zusammenhang stehende Lenker eines Kfz aus irgendwelchen Gründen kurz anhält, dann aber sofort weiterfährt, ohne den weiteren in Litera b und Litera c, festgelegten Lenkerverpflichtungen nachzukommen. (Hinweis auf E vom 2.7.1979, 1781/77).