Die Bestärkung der irrigen Ansicht einer Partei, eine Berufung sei ihr zuzurechnen, durch die Verwaltungspraxis der Berufungsbehörde stellt einen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 lit a AVG dar. Der Irrtum und damit das Hindernis hören im Sinne des § 71 Abs 2 AVG nicht erst mit der im betreffenden Fall ergehenden, die Verwaltungsbehörde gemäß § 63 Abs 1 VwGG bindenden Entscheidung des VwGH auf, sondern bereits mit dem Tag, an dem die Partei (ihr Vertreter) von der Unrichtigkeit ihrer Ansicht durch ein Erkenntnis des VwGH in einem gleich gelagerten Fall Kenntnis erlangt.Die Bestärkung der irrigen Ansicht einer Partei, eine Berufung sei ihr zuzurechnen, durch die Verwaltungspraxis der Berufungsbehörde stellt einen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG dar. Der Irrtum und damit das Hindernis hören im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG nicht erst mit der im betreffenden Fall ergehenden, die Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG bindenden Entscheidung des VwGH auf, sondern bereits mit dem Tag, an dem die Partei (ihr Vertreter) von der Unrichtigkeit ihrer Ansicht durch ein Erkenntnis des VwGH in einem gleich gelagerten Fall Kenntnis erlangt.