Verwaltungsgerichtshof
30.09.1985
83/10/0295
Wenngleich sich die für die Verwaltungsbehörden aus Paragraph 63, Absatz eins, VwGG ergebende Verpflichtung auf den betreffenden Fall beschränkt, darf der Rechtserkenntnisquellencharakter der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht übersehen werden. Die starke Orientierung der Verwaltungsbehörden an präjudizielle Entscheidungen des VwGH läßt zwar eine Abweichung der Behörden von einem dieselbe Partei und dieselbe Rechtsfrage betreffenden Erkenntnis des VwGH nicht als völlig ausgeschlossen, aber doch als so wenig realistisch erscheinen, daß die Partei jedenfalls auf eine diesem Präjudiz nicht folgende Entscheidung der Behörde nicht vertrauen darf.
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E 30.9.1985, 83/10/0295 #2 VwSlg 11878 A/1985