Seit dem Inkrafttreten des § 54 a KOVG muss der Empfänger von Leistungen aus der Kriegsopferversorgung damit rechnen, dass bei einer Rentenzuerkennung aus der Sozialversicherung für den Nachzahlungszeitraum Abzüge erfolgen können (Hinweis E 14.2.1964, 2015/63, VwSlg 6241 A/1964).Seit dem Inkrafttreten des Paragraph 54, a KOVG muss der Empfänger von Leistungen aus der Kriegsopferversorgung damit rechnen, dass bei einer Rentenzuerkennung aus der Sozialversicherung für den Nachzahlungszeitraum Abzüge erfolgen können (Hinweis E 14.2.1964, 2015/63, VwSlg 6241 A/1964).