Verwaltungsgerichtshof
20.03.1985
83/09/0029
Die Tatsache eines Antrages an eine deutsche Versicherungsanstalt auf Pension, der im Beschwerdefall noch dazu 19 Jahre vor der Zuerkennung gestellt worden sein soll, vermag allein für sich noch nicht den fehlenden "Guten Glauben" beim Bezug der Witwenbeihilfe darzutun. Dies insbesondere auch dann, wenn die Behörde in mehreren Bescheiden darlegte, dass der Übergenuss direkt vom Sozialversicherungsträger hereingebracht werde.