Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1985

Geschäftszahl

83/09/0029

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/09/0062 E 28. Februar 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 48, Absatz 2, KOVG 1957 bezieht sich nicht auf die Verpflichtung zum Rückersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge. Aus dieser Bestimmung kann daher ein Eintrittsrecht in das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht abgeleitet werden.