Die Versorgungsbehörden sind bei der Prüfung der Frage, ob zwischen einem bestimmten Leiden und einer Dienstbeschädigung ein ursächlicher Zusammenhang besteht, an das Ergebnis eines nach dem seinerzeit geltenden Versorgungsrecht (hier: Wehrmachtfürsorgegesetz und Wehrmachtversorgungsgesetz) in gleicher Angelegenheit durchgeführten Verfahrens nicht gebunden. Die Beweismittel, die seinerzeit zur Annahme der Kausalität geführt haben, behalten jedoch ihre Eignung als Erkenntnismittel bei (Hinweis E 9.11.1951, 2528/50, VwSlg 2306 A/1951, E 14.11.1951, 2354/50, VwSlg 2313 A/1951, E 27.5.1955, 2509/54, VwSlg 3767 A/1955).