Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 101
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002
Abkürzung
KOVG 1957
Index
67 Versorgungsrecht
Text
IV. HAUPTSTÜCKrömisch vier. HAUPTSTÜCK
KRIEGSOPFERFÜRSORGEBEIRAT
§ 101.Paragraph 101,
Im Interesse einer einheitlichen und allen Bedürfnissen entsprechenden Führung der Fürsorgemaßnahmen für die Kriegsopfer sowie zur raschen Herstellung des Einvernehmens mit den sachlich beteiligten Bundesministerien ist im Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Kriegsopferfürsorgebeirat zu errichten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 283/1990
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12104545
Alte Dokumentnummer
N6199011833A