Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 101

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 212/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 101

Inkrafttretensdatum

12.07.1957

Außerkrafttretensdatum

31.05.1984

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

römisch vier. HAUPTSTÜCK.
Überleitungsbestimmungen.

Paragraph 101,
  1. Absatz eins,Über die Versorgungsberechtigung aller Personen, denen auf Grund des Gesetzes vom 12. Juni 1945, StGBl. Nr. 36, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 152, Abschlagszahlungen und sonstige Entschädigungsleistungen gewährt worden sind, ist nach Prüfung des Zutreffens der Voraussetzungen für die Versorgungsberechtigung nach diesem Bundesgesetze mit Bescheid zu erkennen. Bis zur Erteilung dieses Bescheides gilt der nach früherem Versorgungsrecht erteilte Bescheid als vorläufiger Ausweis über die Versorgungsberechtigung.
  2. Absatz 2,Abschlagszahlungen auf Renten und Versehrtengelder, die nach dem im Absatz eins, genannten Gesetze gewährt wurden, sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzustellen.
  3. Absatz 3,Beschädigten, denen auf Grund des im Absatz eins, genannten Gesetzes Abschlagszahlungen auf eine Beschädigtenrente nach dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt wurden, sind bis zur Erteilung des Bescheides über die Versorgungsberechtigung nach diesem Bundesgesetze Vorschüsse (Paragraph 89,) auf die zu gewährende Beschädigtenrente in der Höhe der diesem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Grundrente (Paragraph 11,) anzuweisen; wenn aber in den Abschlagszahlungen an Schwerbeschädigte eine Zusatzrente mit Kinderzulage und Frauenzulage mitinbegriffen war, sind die Vorschüsse in der Höhe der bisherigen Bezüge, jedoch ohne Front- und Alterszulage zu gewähren. Die Vorschüsse sind auf die für die gleiche Zeit gemäß diesem Bundesgesetze gebührenden Renten anzurechnen.
  4. Absatz 4,Beschädigten, denen auf Grund des im Absatz eins, genannten Gesetzes Abschlagszahlungen auf ein Versehrtengeld gewährt wurden, sind bis zur Erteilung des Bescheides über die Versorgungsberechtigung nach diesem Bundesgesetze Vorschüsse (Paragraph 89,) auf die zu gewährende Grundrente (Paragraph 11,) in folgender Höhe anzuweisen:

Bei Versehrtenstufe

römisch eins

........................................

25 S

 

römisch zwei

........................................

100 S

 

römisch drei

........................................

190 S

 

römisch vier

........................................

230 S.

Arbeitsverwendungsunfähigen ist an Stelle der bisherigen Bezüge ein Vorschuß auf die Grundrente in der Höhe von 350 S zu gewähren. Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1951,, Artikel römisch eins, Ziffer 24,)
  1. Absatz 5,Beschädigten, denen auf die Dauer einer bewilligten beruflichen Ausbildung Abschlagszahlungen auf das Übergangsgeld in der Höhe der Rente für Arbeitsverwendungsunfähige bewilligt wurden, sind, wenn die berufliche Ausbildung beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen ist, Vorschüsse (Paragraph 89,) auf die Beschädigtenrente in der Höhe der Grundrente und vollen Zusatzrente für Erwerbsunfähige im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 4, anzuweisen.
  2. Absatz 6,Bei der Bestimmung der Höhe der nach Absatz 3 und 4 zu gewährenden Vorschüsse sind bei Schwerbeschädigten, die Empfänger von Abschlagszahlungen auf eine Pflegezulage, Blindenzulage und Führhundzulage auf Grund des im Absatz eins, genannten Gesetzes sind, die volle Zusatzrente (Paragraph 12, Absatz 3,), die Kinderzulagen, Frauenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage und Führhundzulage (Paragraphen 16 bis 20) mitzuberücksichtigen.
  3. Absatz 7,Hinterbliebenen, denen auf Grund des im Absatz eins, genannten Gesetzes Abschlagszahlungen auf eine Hinterbliebenenversorgung gewährt wurden, sind bis zur Erteilung des Bescheides über die Versorgungsberechtigung nach diesem Bundesgesetze Vorschüsse (Paragraph 89,) auf die zu gewährende Hinterbliebenenrente anzuweisen. Die Vorschüsse sind auf die für die gleiche Zeit gemäß diesem Bundesgesetze gebührenden Renten anzurechnen.
  4. Absatz 8,Wenn Schwerbeschädigte und Witwen (Paragraph 35, Absatz 2, Litera a, b und c) innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag auf Gewährung einer Zusatzrente (Paragraph 12,, Paragraph 35, Absatz 3,) mit der Erklärung einbringen, daß sie zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nur auf die Versorgung nach diesem Bundesgesetz angewiesen sind, können die Landesinvalidenämter den Antragstellern Vorschüsse (Paragraph 89,) auf die Zusatzrente mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anweisen, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zusatzrente offensichtlich schon im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zutrafen. Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1951,, Artikel römisch eins, Ziffer 25,)

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094399

Alte Dokumentnummer

N6195711756A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P101/NOR12094399

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