(6)Absatz 6,Bei der Bestimmung der Höhe der nach Abs. 3 und 4 zu gewährenden Vorschüsse sind bei Schwerbeschädigten, die Empfänger von Abschlagszahlungen auf eine Pflegezulage, Blindenzulage und Führhundzulage auf Grund des im Abs. 1 genannten Gesetzes sind, die volle Zusatzrente (§ 12 Abs. 3), die Kinderzulagen, Frauenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage und Führhundzulage (§§ 16 bis 20) mitzuberücksichtigen.Bei der Bestimmung der Höhe der nach Absatz 3 und 4 zu gewährenden Vorschüsse sind bei Schwerbeschädigten, die Empfänger von Abschlagszahlungen auf eine Pflegezulage, Blindenzulage und Führhundzulage auf Grund des im Absatz eins, genannten Gesetzes sind, die volle Zusatzrente (Paragraph 12, Absatz 3,), die Kinderzulagen, Frauenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage und Führhundzulage (Paragraphen 16 bis 20) mitzuberücksichtigen.